Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Präambel 

1. Vorliegende Bedingungen gelangen zur Anwendung gegenüber einem Lieferanten, der bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer).

2. Der Rechtsbeziehung zwischen dem Lieferanten und der SOURCE Gesellschaft für verkaufsfördernde Produkte mbH (nachfolgend „Auftraggeber“) liegen ausschließlich die nachstehenden Bedingungen sowie etwaige gesonderte individualvertragliche Vereinbarungen zugrunde. Bedingungen des Lieferanten und abweichende Vereinbarungen gelten nur, wenn sie vorab vom Auftraggeber schriftlich anerkannt wurden. Der Geltung derlei abweichender Bedingungen wird im Übrigen ausdrücklich widersprochen. Schweigen des Auftraggebers gilt unter keinen Umständen als Annahme- oder sonstige Willenserklärung. Entsprechendes gilt für die Bezahlung einer Leistung des Lieferanten.

3. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden, Erklärungen zu seiner Beendigung sowie sonstige Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform, soweit in diesen Bedingungen nichts anderes bestimmt ist oder die Parteien im Einzelfall nicht etwas anderes schriftlich vereinbart haben. Nimmt der Lieferant eine Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so ist der Auftraggeber jederzeit zum Widerruf berechtigt und hiernach nicht länger an seine auf Abschluss eines Liefervertrages gerichtete Willenserklärung gebunden.

 

2. Obliegenheiten des Lieferanten, Liefergegenstand

1. Der Lieferant trägt dafür Sorge, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen relevanten Informationen sowie die jeweilige beabsichtigte Verwendung des Liefergegenstandes rechtzeitig bekannt sind. Er steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige, sichere und wirtschaftliche Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen. Der Lieferant wird im Rahmen der Vertragsdurchführung alle einschlägigen Bestimmungen, insbesondere Elektrogesetz (ElektroG/WEEE), Batteriegesetz (BattG), Verpackungsverordnung (VerpackV), REACh Verordnung, RoHS Richtlinie, Ökodesign Richtlinie (ErP/EuP), CE-Kennzeichnung und die einschlägigen Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln einhalten. Es obliegt dem Lieferanten, den Auftraggeber über etwaige behördliche Auflagen und/oder Meldepflichten – bezogen auf den jeweiligen Liefergegenstand – rechtzeitig, jedenfalls aber vor Vertragsschluss, in Kenntnis zu setzen.

2. Im Rahmen des Zumutbaren kann der Auftraggeber auch nach Vertragsschluss Änderungen des Liefergegenstandes verlangen. Der Lieferant hat die Änderungen in angemessener Frist umzusetzen. Über etwaige Auswirkungen, insbesondere im Hinblick auf Kosten sowie Liefertermine, haben sich die Parteien rechtzeitig vorab abzustimmen.

3. Unterlieferungen/Überlieferungen werden vom Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptiert. Ist für den Lieferanten absehbar, dass es zu einer Unter- oder Überlieferung kommen wird, so hat er den Auftraggeber hierüber umgehend zu informieren. Im Falle einer Unterlieferung hat der Lieferant dem Auftraggeber umgehend eine Gutschrift zu erteilen, deren Höhe sich an der Differenz der ursprünglich bestellten sowie der tatsächlich gelieferten Stückzahl des Liefergegenstands bemisst. Unbeschadet hiervon behält sich der Auftraggeber allerdings vor, im Einzelfall auf der vollständigen Lieferung der ursprünglich bestellten Stückzahl zu beharren. Im Falle einer Überlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Überlieferung an den Lieferanten zurückzusenden und die Rechnung hinsichtlich eines etwaigen auf die Überlieferung bezogenen Anteils zu kürzen und/oder die Überlieferung wertmäßig zu belasten.

4. Der Lieferant gewährleistet, dass er den Auftraggeber noch für einen Zeitraum von bis zu 3 Jahren nach Beendigung der jeweils vorausgehenden Lieferbeziehung zu angemessenen Bedingungen mit dem jeweiligen Liefergegenstand und/oder Teilen hiervon – insbesondere mit hierauf bezogenen Ersatzteilen - zu beliefern imstande ist.

 

3. Lieferbedingungen, Verpackung

1. Vorbehaltlich individueller Absprache haben die Lieferungen stets DDP (Delivered Duty Paid) entsprechend Incoterm-Codes 2010 an den vom Auftraggeber bezeichneten Ort zu erfolgen, einschließlich Verpackung und sonstiger Nebenleistungen. Jede Sendung ist dem Auftraggeber und einem gegebenenfalls gesondert bestimmten Empfänger – soweit vom Auftraggeber abweichend – spätestens am Versandtag anzuzeigen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Der Lieferschein ist mit der Bestell-, Artikel- und Lieferantennummer zu versehen. Bei vereinbarter Lieferung ab Werk des Lieferanten (EXW) sind dem Auftraggeber und einem gegebenenfalls gesondert bestimmten Empfänger und/oder Abholer – soweit vom Auftraggeber abweichend – rechtzeitig die Abmessungen und das Gewicht der Sendung mitzuteilen. Die Einhaltung der einschlägigen Exportkontrollvorschriften obliegt dem Lieferanten.

2. Die Liefergegenstände sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken, dies bedeutet insbesondere in versandfähigen Kartons mit entsprechender Beschriftung (Inhalt, Stückzahl, Artikelnummer etc.). Weiterhin sind die Liefergegenstände auf Paletten ohne Überstand der Kartons zu liefern, wenn und soweit eine Lieferung auf Paletten handelsüblich und sachgerecht ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Lieferanten erforderlichenfalls die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Sendet der Auftraggeber wiederverwendungsfähige Verpackung frachtfrei an den Lieferanten zurück, hat der Auftraggeber Anspruch auf eine Rückvergütung in Höhe des Verpackungswertes.

 

4. Liefertermine, Lieferfristen, Verzögerungen

Von den Parteien vereinbarte Termine und Fristen verstehen sich vorbehaltlich individueller Absprache als Fixtermine und sind insoweit verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Auftraggeber oder – soweit vom Auftraggeber abweichend – bei einem gesondert bestimmten Empfänger. Der Lieferant hat eine sich abzeichnende Lieferverzögerung unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er dieser Anzeigepflicht nachgekommen ist. Bei Verzug ist der Auftraggeber berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe zu fordern. Diese beträgt für jede angefangene Woche der Verzögerung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % des Gesamtwertes der Bestellung. Durch die Vereinbarung der Vertragsstrafe oder deren Geltendmachung werden dem Auftraggeber etwaig darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche nicht berührt. Gezahlte Vertragsstrafen sind auf Schadensersatzansprüche anzurechnen.

 

5. Preise, Zahlungen

1. Zwischen den Parteien vereinbarte Preise verstehen sich grundsätzlich als Festpreise. Vorbehaltlich hiervon abweichender – individueller - Absprache erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto, bis zum 25. des Folgemonats mit 2 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug. Die Frist beginnt mit vollständiger Ablieferung des jeweiligen - vertraglich geschuldeten -  Liefergegenstandes sowie Vorlage einer ordnungsgemäßen und nachprüfbaren Rechnung. Bei verfrühter Lieferungen beginnt die Frist jedoch frühestens mit dem vereinbarten Liefertermin. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine solche verfrühte Lieferung akzeptiert hat.

2. Der Auftraggeber ist in der Wahl des Zahlungsmittels grundsätzlich frei. Rechnungen sind unter Angabe von Kontierung, Abladestelle, Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis sowie Menge pro Lieferung ohne Durchschläge einzureichen. Der Lieferant erklärt sich auf Wunsch des Auftraggebers zur Teilnahme an einem Gutschriftverfahren bereit.

 

6. Qualitätssicherung, Prüfung

1. Der Lieferant hat die Qualität seiner Lieferungen und Leistungen ständig zu überwachen. Hierzu wird er erforderlichenfalls ein geeignetes Qualitätssicherungssystem aufbauen und unterhalten. Der Lieferant hat für alle Liefergegenstände schriftlich festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mangelfreie Herstellung der Lieferung gesichert wurde. Diese Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und dem Auftraggeber auf Verlangen vorzulegen. Der Lieferant trägt Sorge dafür, etwaige Vorlieferanten in gleicher Weise zu verpflichten.

2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch den Auftraggeber nur im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und von außen erkennbare Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Auftraggeber unverzüglich rügen. Eine gegebenenfalls weitergehende Wareneingangsprüfung bleibt im Einzelfall vorbehalten. Grundsätzlich werden Mängel vom Auftraggeber erst dann gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten des ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei festgestellten Mängeln ist der Auftraggeber berechtigt, die gesamte Lieferung unfrei d.h. auf Kosten des Lieferanten an diesen zurück zu senden.

 

7. Gewährleistung, Haftung

1. Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so richten die Ansprüche des Auftraggebers nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit, bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit des Auftraggebers gegenüber dessen Abnehmern kann der Auftraggeber nach vorheriger Unterrichtung des Lieferanten die Nachbesserung selbst vornehmen oder von Dritten ausführen lassen. Hierdurch entstehende Kosten hat der Lieferant zu tragen. Der Lieferant haftet zudem für sämtliche dem Auftraggeber  aufgrund von Mängeln der Sache mittelbar oder unmittelbar entstandene sowie zukünftig gegebenenfalls noch entstehende Schäden und Aufwendungen. Ersatzpflichtig sind auch die Aufwendungen für eine den üblichen Umfang übersteigende Wareneingangskontrolle, sofern zumindest Teile der Lieferung als mangelhaft erkannt werden/wurden. Dies gilt auch für eine teilweise oder vollständige Überprüfung der erhaltenen Lieferungen im weiteren Geschäftsablauf durch den Auftraggeber oder dessen Abnehmern. Sofern sich der Lieferant bei der Leistungserbringung Dritter bedient, haftet er für diese wie für Erfüllungshilfen.

2. Der Lieferant erstattet Aufwendungen des Auftraggebers bei sich sowie bei dessen Abnehmern, die im Vorfeld von oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zur frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder -minderung (z. B. Rückrufaktionen) entstehen.

3. Der Lieferant erstattet dem Auftraggeber ferner die Aufwendungen, die dieser gegenüber dessen Abnehmern gesetzlich zu tragen verpflichtet ist und die auf Mängel der vom Lieferanten bezogenen Waren zurückzuführen sind.

4. Soweit nicht gesetzlich etwas anderes zwingend vorgeschrieben ist, haftet der Lieferant für Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab Eingang der Lieferung beim Auftraggeber bzw. ab Abnahme - wenn eine solche gesetzlich oder vertraglich bestimmt ist - auftreten. Im Falle der Nacherfüllung verlängert sich die Frist um die Zeit, in der der Liefergegenstand nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

5. Der Lieferant ist auch hinsichtlich obiger Gewährleistungs- und Haftungspflichten verpflichtet, für die gesamte Dauer der Lieferbeziehung angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Dies beinhaltet auch den Abschluss einer ausreichenden Transportversicherung. Entsprechende Nachweise betreffend den Umfang des jeweiligen Versicherungsschutzes ist dem Auftraggeber auf Verlangen zu erbringen.

 

8. Geheimhaltung, Werkzeuge, Schutzrechte

1. Der Lieferant wird die ihm überlassenen Informationen wie etwa Zeichnungen, Unterlagen, Erkenntnisse, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger usw. streng geheim halten, Dritten (auch Unterlieferanten) nicht ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers zugänglich machen und unter keinen Umständen für andere als die vom Vertrag vorgesehenen Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, (a) die dem Lieferanten bei Empfang bereits in berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder zu späterem Zeitpunkt in berechtigter Weise ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt geworden sind, (b) die - ohne Vertragsverletzung durch eine der Parteien - allgemein bekannt sind oder werden oder (c) für die dem Lieferanten schriftlich die Erlaubnis zur einer anderweitigen Nutzung erteilt worden ist. Der Lieferant darf ferner ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht mit der zwischen den Parteien bestehenden Geschäftsbeziehung werben. Der Auftraggeber behält sich schließlich das Eigentum und alle sonstigen Rechte an den zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen vor. Insofern dürfen auch Vervielfältigungen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Der Lieferant hat die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen auf eigene Kosten sorgfältig zu verwahren. Der Lieferant versichert, sämtliche ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Gegenstände sowie Vervielfältigungen auf Verlangen des Auftraggebers jederzeit herauszugeben bzw. – soweit dies vom Auftraggeber ausdrücklich erklärt wird – zu vernichten. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, besteht nicht. Die vollständige Rückgabe bzw. Vernichtung ist schriftlich zu versichern sowie – insbesondere im Falle der Vernichtung – zu dokumentieren und mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen.

2. Der Auftraggeber erlangt in dem Umfang, in dem er sich an den nachgewiesenen Kosten für Werkzeuge zur Herstellung des Liefergegenstandes beteiligt, Voll- bzw. Miteigentum an diesen Werkzeugen. Die Werkzeuge gehen mit entsprechender Zahlung in das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers über. Sie verbleiben leihweise beim Lieferanten. Der Lieferant ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers befugt, tatsächlich oder rechtlich über die Werkzeuge zu verfügen, ihren Standort zu verlagern oder sie dauerhaft funktionsunfähig zu machen. Die Werkzeuge sind durch den Lieferanten als (Mit-) Eigentum des Auftraggebers zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die Kosten für die Unterhaltung, Reparatur und den Ersatz der Werkzeuge. Ersatzwerkzeuge stehen entsprechend dem Anteil des Auftraggebers am Ursprungswerkzeug in dessen (Mit-) Eigentum. Bei Miteigentum an einem Werkzeug steht dem Auftraggeber ein Vorkaufsrecht an dem Miteigentumsanteil des Lieferanten zu. Der Lieferant hat Werkzeuge, die im (Mit-) Eigentum des Auftraggebers stehen, ausschließlich zur Fertigung der Liefergegenstände einzusetzen. Nach Beendigung der Lieferbeziehung hat der Lieferant auf Verlangen des Auftraggebers die Werkzeuge sofort an den Auftraggeber herauszugeben, bei Werkzeugen im Miteigentum kann der Auftraggeber Herausgabe gegen Erstattung des Zeitwerts seines Miteigentumsanteils verlangen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Lieferanten unter keinen Umständen zu. Die Herausgabeverpflichtung trifft den Lieferanten auch bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung. Der Lieferant hat das Werkzeug in ausreichendem Umfang zu versichern. Entsprechender Nachweis ist dem Auftraggeber auf Verlangen zu erbringen.

3. Bei einem Verstoß gegen eine der obigen Geheimhaltungspflichten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine an den Auftraggeber zu leistende in Höhe von maximal 5 % des Gesamtwertes der Bestellung Vertragsstrafe fällig, wobei die konkrete Höhe der Vertragsstrafe ins Ermessen des Auftraggebers gestellt ist; dem Lieferanten bleibt vorbehalten, die Angemessenheit der Höhe der vom Auftraggeber bezifferten Vertragsstrafe gerichtlich überprüfen zu lassen. Bereits gezahlte Vertragsstrafen sind auf etwaig darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche anzurechnen.

4. Überlässt der Lieferant dem Auftraggeber Werkstücke wie Logos, Kennzeichen, Abbildungen, Produktfotos etc. – sei es in Datei- und/oder in sonstiger Form – , so stellt der Lieferant den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, soweit Dritte unter Berufung auf eine vermeintliche Verletzung gewerblicher Schutzrechte und/oder Urheberrechte gegen den Auftraggeber vorgehen oder dies zu tun beabsichtigen. In gleicher Weise verpflichtet sich der Lieferant, dem Auftraggeber jedweden Schaden zu ersetzen, welcher dem Auftraggeber im Falle einer diesbezüglichen Inanspruchnahme Dritter gegebenenfalls entsteht; hiervon umfasst sind insbesondere notwendige Rechtsberatungs- und Rechtsverfolgungskosten, Lagerkosten und Vernichtungskosten. Vorstehendes gilt jedenfalls in Fällen, in denen unter Zugrundelegung des gegebenen Sachverhalts eine Rechtsverletzung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann.

 

9. Eigentumsvorbehalt 

Vom Auftraggeber dem Lieferanten zur Verfügung gestellte Stoffe, Teile, Behälter, Spezialverpackungen, Werkzeuge, Messmittel etc. (nachfolgend „Materialien“) verbleiben jederzeit im Eigentum des Auftraggebers. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung von Materialien erhält der Auftraggeber automatisch im Verhältnis des Wertes der Materialien zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentum an dem neuen Erzeugnis. Vervielfältigungen von Materialien gleich welcher Art dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers angefertigt werden. Die Vervielfältigungen gehen mit ihrer Herstellung in das Eigentum des Auftraggebers über. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den Materialen unter keinen Umständen zu. Materialien sowie Vervielfältigungen hiervon dürfen Dritten (auch Unterlieferanten) ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht und auch nicht für andere als die vertraglich vorgesehenen Zwecke verwendet werden.

 

10. Höhere Gewalt, Rücktritt

1. Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare und unabwendbare Ereignisse höherer Gewalt befreien die Parteien wechselseitig für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den jeweiligen Leistungspflichten. Der Betroffene des Ereignisses höherer Gewalt hat unverzüglich die andere Partei umfassend zu informieren und im Rahmen des Zumutbaren alles zu unternehmen, um die Auswirkung des Ereignisses zu begrenzen. Der Betroffene hat den anderen Vertragspartner unverzüglich über das Ende der Störung zu informieren.

2. Im Falle einer längerfristigen Lieferverhinderung ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag bezüglich des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten. In einem solchen Fall hat der Lieferant den Auftraggeber nach besten Kräften bei der Verlagerung der Produktion des Liefergegenstandes zu unterstützen. Hiervon umfasst ist erforderlichenfalls auch die Lizenzierung von für die Produktion erforderlichen (gewerblichen) Schutzrechten zu branchenüblichen Bedingungen.

 

11. Rechtswahl, Gerichtsstand

1. Auf alle mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge gelangt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG) zur Anwendung.

2. Besonderer Gerichtsstand für aus der Geschäftsbeziehung erwachsende Rechtsstreitigkeiten ist Wiesbaden, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Der Auftraggeber behält sich indes vor, den Lieferanten auch an dessen Gerichtsstand zu verklagen.

 

12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. lückenhaft sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle die mangelhafte und/oder lückenhafte Bestimmung tritt die einschlägige gesetzliche Regelung.

 

 

Wiesbaden, 01.01.2014 

SOURCE Gesellschaft für verkaufsfördernde Produkte mbH
Hagenauer Straße 53 A
65203 Wiesbaden
Deutschland